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Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Karlsruher Bridge-Sport-Club
e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Karlsruhe
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Bridge-Sport-Club Karlsruhe – nachfolgend “Verein“
genannt – hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage
nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern
und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten
anzubieten.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
1) Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein
des Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV).
2) Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung
des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten
sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend
auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten
Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
3) Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig
die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen
Bezirk/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen
der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.
4) Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht
und dieses geht vor Vereinsrecht.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein, deren Aufnahme schriftlich
zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um
den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages
befreit.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1) Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muß.
2) Durch Ausschluß, der erfolgen kann wegen:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine
Ordnung oder einen Beschluß des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes;
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer
erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes
oder eines derer Organe;
c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen
um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei
Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
3) Durch Tod.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar und
unmittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen,
daß die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht
und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und
Beschlüsse des Vereins zu befolgen; sie unterliegen der Vereins-, Bezirks/
Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst
zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit
ausgeschöpft sind.
2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ
zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
Aufgabe zu unterstützen.
3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) das Präsidium
3) die Kassenprüfer
4) das Sportgericht
5) das Schieds- und Disziplinargericht
6) Spielausschuß
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme.
3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für:
a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des Sportgerichts,
des Schieds- und Disziplinargerichts, des Spielausschusses
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
d) die Entlastung des Präsidiums
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) die Festsetzung von Beiträgen, Tischgeld oder sonstigen
Umlagen
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins.
4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium festgesetzt
und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich
oder durch Aushang bekanntgegeben.
5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung
stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen
dem Präsidium spätestens bis 15.11. des laufenden Geschäftsjahres
zugegangen sein. Verspätet eingegangene, sowie erst in der Mitgliederversammlung
gestellte können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand
haben, sind unzulässig.
6) Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen
zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte
müssen den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich bekannt gegeben werden. Im übrigen bleibt für das Präsidium
die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.
7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder
einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben
ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des
Präsidiums oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim
abzustimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll
zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens
sechs Wochen nach Amtseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens
vier Wochen vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich
mitgeteilt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §9 sinngemäß.
§ 11 Präsidium
1) Das Präsidium ist das geschäftsführende
Organ des Vereins. Es hat insbesondere die Aufgabe,
a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten
Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
b) den Verein zu führen und zu verwalten
c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge
und sonstigen Umlagen vorzuschlagen
2) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und
5 stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist
der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das
Präsidium, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von
allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
Ressort 1: Sport/Turnierwesen
Ressort 2: Finanzen
Ressort 3: Schriftführung
Ressort 4: Spielausschuß
Ressort 5: Wirtschaftsbetrieb
3) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung
wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Zur Wahl benötigt
man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit
erreicht hat, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist,
wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die
anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren
gewählt.
Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums
im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das
Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes
Mitglied.
4) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB
ist der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für
sich allein vertretungsberechtigt.
5) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden
oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Das Präsidium
ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger
Vertreter und zwei weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
des Präsidiums sind zu protokollieren.
6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Kassenprüfer
Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen,
1) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß
im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist
2) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen
Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen
Zwecke nach den Vorschriften des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich, die Mitglieder
auf der Mitgliederversammlung, über das Ergebnis ihrer Prüfung
zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium des
Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig
aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis
zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
§ 13 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §
15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen
werden, nachdem das zuständige Finanzamt die Unbedenklichkeit bestätigt
hat.
§ 14 Kostenerstattung
Die Mitglieder des Präsidiums und die Mitglieder des Vereins, die Verwaltungstätigkeiten
ausüben, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Zuschüsse
für sportliche Aktivitäten von Mitgliedern kann das Präsidium
festsetzen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
§ 16 Steuerliche Vermögensbildung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt,
wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck
es zu verwenden ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt
werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
§ 17 Sportgericht
1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins
und seiner Mitglieder in allen sportlichen Angelegenheiten, die nicht in
die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen.
Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung
von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die
für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle,
die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Bezirks oder des DBV
zur Entscheidung übertragen werden.
2) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und vier
Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 11/3
dieser Satzung.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen).
Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig.
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen
jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die
keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker
für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen
gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle
erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts
im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus und ist kein Nachrücker
vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
3) Das Sportgericht ist beschlußfähig, wenn
mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
4) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts
ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung
des DBV.
§ 18 Schieds- und Disziplinargericht
1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste
Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarangelegenheiten.
Es ist zuständig für
a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,
b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen
gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des Vereins,
c) die Entscheidung über den Ausschluß eines
Mitglieds
2) Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied
oder vom Präsidium angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen
Antrag tätig.
3) Das Schieds- und Disziplinargericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen
verhängen:
a) eine Verwarnung
b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
auf Dauer oder Zeit
c) eine Geldbuße bis zur Höhe von 2 Jahresbeiträgen
des Vereins.
4) Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem
Vorsitzenden und vier Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des
§ 11/3 dieser Satzung.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen).
Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig.
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen
jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die
keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker
für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen
gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle
erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl
eines neuen Schieds- und Disziplinargerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied
des Gerichts vorzeitig aus und ist kein Nachrücker vorhanden, bestimmen
die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
5) Das Schieds- und Disziplinargericht ist beschlußfähig,
wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 19 Der Spielausschuß
1) Der Spielausschuß unterstützt das Präsidium
in seiner Arbeit. Der Spielausschuß setzt sich aus folgenden Ressorts
zusammen, wobei ein Ressort auch auf mehrere Personen aufgeteilt werden kann:
Ressort 1: Material
Ressort 2: Clubpunkte
Ressort 3: Jugendarbeit
Ressort 4: Unterricht
Ressort 5: Bridgehefte
Ressort 6: Juristische Beratung
2) Die Mitglieder des Spielausschusses werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mitglieder des Spielausschusses
sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet
ein Mitglied des Spielausschusses vorzeitig aus, kann das Präsidium
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ressort mit einem Ersatzmitglied
besetzen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Karlsruhe am 14. 01. 1994
beschlossen worden. Sie tritt am 15. 01. 1994 in Kraft.
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